Jedes Tier, das anderen Sach- oder Personenschäden verursachen kann, sollte haftpflichtversichert werden.

833 I BGB besagt: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Das BGB beschreibt in § 833 die sogenannte Gefährdungshaftung von Tierhaltern. Das bedeutet, der Schädiger haftet in diesem Fall auch ohne Verschulden bzw. ohne vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten.

Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt vor diesen finanziellen Risiken. Sie prüft im Schadensfall zum einen, ob der Anspruch gegen Sie rechtlich begründet ist, und gleicht zum anderen berechtigte Schadenersatzansprüche aus.

Auf folgende Merkmale könnten bei Vertragsabschluss von besonderer Bedeutung sein:

  • Ausreichende Höhe der Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • Mitversicherung von Mietsachschäden an zu privaten Zwecken gemieteten Räumen
  • Private Kutschfahrten unentgeltliche Beförderung von Gästen
  • Mitversicherung von Fohlen des versicherten Pferdes
  • Mitversicherung von Flurschäden
  • Versicherungsnehmer als Tierhüter, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist
  • Teilnahme an Schlittenhunderennen
  • Weltweiter Versicherungsschutz bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt

Es ist uns ein Anliegen, dass Sie gut abgesichert sind! Ermitteln Sie daher – gerne gemeinsam mit uns – Ihren Bedarf und den richtigen Anbieter.

Unsere Erfahrung – Ihr Gewinn!