Risikolebensversicherung – Günstige Absicherung für die Hinterbliebenen?

Die Risikolebensversicherung dient der Hinterbliebenenabsicherung, wird aber auch häufig von kreditgebenden Banken als Sicherheit für Darlehen verlangt (Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme).

Bei dieser Art der Versicherung gibt es nur einen Leistungsfall – nämlich den Todesfall.

Tritt der Tod der versicherten Person ein, wird die vereinbarte Versicherungssumme an den oder die Bezugsberechtigten ausgezahlt. Endet die Laufzeit, ohne dass der Tod der versicherten Person eingetreten ist, wird keine Leistung fällig. Die Risikolebensversicherung ist wie auch andere Risikoversicherungen umso günstiger, je jünger und je gesünder Sie bei Vertragsabschluss sind.

Die Risikolebensversicherung auf zwei verbundene Leben ist eine Variante der Risikolebensversicherung, bei der es zwei versicherte Personen gibt. Die Leistung wird dann fällig, wenn eine der beiden Personen verstirbt. Versterben beide gleichzeitig, wird die Versicherungssumme nur einmal an die gesetzlichen Erben ausgezahlt. Diese Form der Risikolebensversicherung ist günstiger als zwei einzelne Versicherungen und ratsam für z.B. Ehepartner oder zwei Firmeninhaber, die sich gegenseitig absichern wollen.

Bei Risikolebensversicherungen sind die Leistungen für den Bezugsberechtigten nicht einkommenssteuerpflichtig, dennoch ist es bei hohen Versicherungssummen unter Umständen sinnvoll, wenn der Versicherungsnehmer nicht identisch mit der versicherten Person ist. Vielmehr sollte dann der/die Bezugsberechtigte und der/die Versicherungsnehmer/in ein und dieselbe Person sein, da sonst die Leistung oberhalb der Freibeträge die Erbschaftssteuer greift.

Wichtiges zum Bezugsrecht:

Bei Vereinbarung eines widerruflichen Bezugsrechts (Normalfall), kann der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht jederzeit ohne Einwilligung eines Dritten ändern. Stirbt der/die Bezugsberechtigte, geht die Versicherungsleistung auf die gesetzlichen Erben des Versicherungsnehmers über. Ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart, kann der Versicherungsnehmer dieses nur mit Zustimmung des/der Bezugsberechtigten ändern. Sollte der/die Bezugsberechtigte sterben, geht das Bezugsrecht auf deren Erben über.

Umtauschrecht:

Bei einigen Versicherern gibt es bei Risikolebensversicherungen ein Umtauschrecht, welches innerhalb der Vertragslaufzeit den Wechsel zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung zulässt.

Es ist uns ein Anliegen, dass Sie gut abgesichert sind! Ermitteln Sie daher – gerne gemeinsam mit uns – Ihren Bedarf und den richtigen Anbieter.

Unsere Erfahrung – Ihr Gewinn!